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Zulassung an Prüfungen von Hunden und HF mit körperlichen Behinderungen

Gemäss PO 88, allg. Bestimmungen, Art. 17 Zulassung, Abs. c) sind nur gesunde Hunde an Prüfungen zugelassen. Das betrifft vorwiegend Hunde, die unter krankheits- oder unfallbedingten Einschränkungen leiden, oder kurzfristig erkrankt, bzw. verletzt sind.


Diese Reglementierung gilt aber nicht für Hunde mit Taubheit oder Sehbehinderungen. Diese Hunde sind berechtigt uneingeschränkt an Prüfungen teilzunehmen. Der HF muss beim Anmelden dem zuständigen LR mitteilen, welche Einschränkungen/Behinderungen der HD hat.


Beim tauben HD ersetzt der HF die HZ mit SZ. Die Bewertung der vorgeführten Arbeiten wird durch den LR analog wie bei einem HD ohne Behinderung vorgenommen. Das Gleiche gilt bei HF, die an Stummheit leiden.
Der LR ist befugt, einen verletzten oder erkrankten HD, der offensichtlich in seiner Leistung eingeschränkt ist, auch gegen den Willen des HF aus der Prüfung zu nehmen.


Die TKGS weist darauf hin, dass körperlich behinderte HF, die ihren HD wegen dieser Behinderung nicht links führen können, den HD auf der rechten Seite führen dürfen. Auch hier werden die Bewertungen der vorgeführten Arbeiten analog einem HF ohne körperliche Behinderung vorgenommen. Der HF muss beim Anmelden dem zuständigen LR mitteilen, welche Einschränkungen/Behinderungen er hat.


TKGS
Vizepräsident
Ressort LR
Urs Meyer

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